Leistungen

Steuerstrafrecht

Verteidigung in Steuer und Wirtschaftsstrafrechtsfällen

 

Selbstanzeigen

Der straffreie Weg in die Steuerehrlichkeit

 

Steuerstreit

Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden erfolgreich führen

 

Internationale Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Familienvermögen durch die Generationen begleiten

 

Family Office Beratung

Rechtliche und steuerliche Beratung in einer global komplexeren Welt

 

Steuerstrafrecht

Verteidigung in Steuer und Wirtschaftsstrafrechtsfällen

Wir verteidigen Mandanten in schweizer, deutschen und internationalen Steuerstrafverfahren vor Gericht und beraten und koordinieren in internationalen Steuerstrafsachen.

 

Steuerstrafverfahren führen völlig unerwartet zu Extremsituationen in steuerlicher, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht. Der Mandant ist der ganzen Machtfülle der Steuer- und Ermittlungsbehörden ausgeliefert.

 

Die Vertretung in Steuerstrafverfahren stellt höchst spezifische Anforderungen an den Berater: Von der Sicherung der unternehmerischen Existenz über Verhandlungen mit Banken, Finanzbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichten bis zum erfolgreichen Verfahrensabschluss.

 

Der Erfolg in Steuerstrafverfahren führt über das Steuerrecht. Hierin liegt die besondere Stärke und besondere Expertise unserer Kanzlei. Wir bieten aufgrund Spezialisierung und Erfahrung Lösungsansätze, die über eine „klassische“ Strafverteidigung weit hinausgehen.

Wir beraten in:

 

  • Steuerfahndungssachen
  • Streitigen Besteuerungsverfahren
  • Selbstanzeigemandaten
  • Hauptverhandlungen vor den Strafgerichten
  • Information- und Amtshilfeverfahren ausländischer Staaten
  • Strafverfahren gegen Berufsträger (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater)

Selbstanzeigen

Der straffreie Weg in die Steuerehrlichkeit

Wichtigste Funktion der Selbstanzeige ist der Schutz vor einer Bestrafung wegen Steuerhinterziehung.

 

Wer rechtzeitig eine Selbstanzeige bei dem zuständigen Finanzamt abgibt, wird straffrei. Seit 2 Jahrzehnten beraten und begleiten wir Mandanten erfolgreich in allen Fragen rund um die Selbstanzeige. Wir bereiten sämtliche Unterlagen auf, ermitteln die Mehrsteuern, erstellen die erforderlichen Erklärungen, führen die notwendigen Verhandlungen mit den Behörden und zeigen Wege zur Optimierung einer Selbstanzeige auf. Durch unseren Standort in Zug können wir gewährleisten, dass für die vorbereitenden Arbeiten und die Beratung keine Bankunterlagen über die Grenze geschafft und keine unnötigen Aufdeckungsrisiken eingegangen werden müssen.

Vor- und Nachteile der Selbstanzeige

 

Die Selbstanzeige hat einen wesentlichen Vorteil: Sie schließt die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung aus, soweit zutreffend berichtigt und die anschließend festgesetzten Steuern, Zinsen und Strafzuschläge bezahlt werden. Nach einer wirksamen Selbstanzeige erfolgen grundsätzlich keine strafrechtlichen Sanktionen – weder Bußgelder, Geld- oder Freiheitsstrafen noch Strafzinsen oder Eintragungen in Führungszeugnisse oder Zentralregister. Nur bei Hinterziehung von mehr als 25.000 € je Steuerart und Besteuerungszeitraum wird ein Strafzuschlag in Höhe von 10 % der verkürzten Steuer fällig. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag 100.000 €, beträgt der Strafzuschlag 15%. Bei Hinterziehung von mehr als 1 Mio. € wird ein Strafzuschlag von 20% erhoben.

 

Die vollständige Strafbefreiung ist der zentrale Vorteil der Selbstanzeige.

 

Steuerliche Vorteile bietet die Selbstanzeige hingegen nicht: Sämtliche nachträglich erklärten Einkünfte werden für alle bis dahin noch nicht verjährten Jahre voll versteuert und verzinst (6 % pro Jahr auf die Nachzahlungsbeträge).

Wichtiger als die (straf)rechtlichen Vorteile sind aber in der Praxis häufig die wirtschaftlichen und persönlichen Nutzen der Selbstanzeige: Die angelegten Beträge können frei verwendet werden, sei es für eigene Zwecke wie z.B. Immobilienerwerb, Investitionen ins Unternehmen oder für Schenkungen, Erbschaften etc.

Vorteile der Selbstanzeige

  • Vollständige Strafbefreiung: keine Sanktionen (keine Strafen, Bußgelder, Eintragungen ins Bundeszentral- oder sonstige Register) trotz vollendeter Steuerhinterziehung.
  • Nach Zahlung der festgesetzten Steuern: Freie Verfügbarkeit des verbleibenden Vermögens.
  • "Ruhiger Nachtschlaf"

Nachteile der Selbstanzeige

  • Vollständige Nachversteuerung und Verzinsung für alle Jahre für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
  • Umfassende Erklärungspflichten: Alle Einkünfte sind vollständig zu erfassen, sämtliche Steuererklärungen sind zu berichtigen. Keine Teilselbstanzeigen mehr möglich.
  • Faktischer Zwang, die angelegten Gelder auch in der Zukunft der Besteuerung zu unterwerfen.
  • Bei Hinterziehung von mehr als 25.000 € je Steuerart und Besteuerungszeitraum: Zahlung eines Zuschlags zwischen 10 und 20 Prozent der verkürzten Steuer an die Staatskasse erforderlich.
  • Ausschlussgründe beachten!
  • In manchen Fällen ist es für eine Selbstanzeige zu spät:
    (a) Laufende oder bereits angeordnete Steuerprüfung?
    (b) Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen Steuerhinterziehung / -verkürzung?
    (c) Tatentdeckung?

Welche Zeiträume können noch besteuert werden

Steuerlich läuft in Fällen von Steuerhinterziehung eine Festsetzungsfrist (also die Zeitspanne innerhalb derer Steuerbescheide erlassen und geändert werden können) von 10 Jahren, unabhängig davon, ob strafrechtlich eine 5 oder 10-jährige Verfolgungsverjährung gilt. Immer zu beachten ist die sogenannte Anlaufhemmung: Die 10-jährige Festsetzungsfrist beginnt in der Regel erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum abgegeben wurde.

 

Für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige müssen sämtliche Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Kalenderjahre angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob einige Besteuerungszeiträume strafrechtlich bereits verjährt sind oder nicht.


Eine Besonderheit gilt für die Anlaufhemmung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer: Die Festsetzungsfrist beginnt nicht, bevor der Erbe Kenntnis von der Erbschaft erlangt hat und bei einer Schenkung beginnt die Festsetzungsfrist erst wenn der Schenker gestorben ist oder das Finanzamt Kenntnis von der Schenkung erlangt hat. Dies kann gerade bei einer Schenkung zu einer extrem langen Anlaufhemmung führen: Solange der Schenker noch lebt und das Finanzamt keine Kenntnis von der Schenkung hat, beginnt die Festsetzungsfrist noch nicht zu laufen (und ab einem dieser Zeitpunkte beträgt sie dann wiederum 10 Jahre gerechnet vom Jahresende)!

 

Beispiel

Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 wird am 4. August 2011 abgegeben. Die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2011 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Aus diesem Grund führt eine Selbstanzeige praktisch meist zu einer nachträglichen Besteuerung für die letzten 11 bis 12 Jahre. In der Regel empfiehlt es sich daher, die Selbstanzeige (bzw. Nacherklärung) von vorneherein für alle Jahre vorzubereiten, die noch besteuert werden können.

 

Die Prüfung der strafrechtlichen und steuerlichen Fristen ist ein wichtiger Bestandteil der Selbstanzeigeberatung und Grundlage für Optimierungsüberlegungen.

Kosten der Selbstanzeige und deren Abzugsmöglichkeiten

Bei den Kosten einer Selbstanzeige ist zu differenzieren zwischen den nachzuzahlenden Steuern und Zinsen einerseits und den steuerlichen / anwaltlichen Honoraren andererseits.


Die Höhe der nachträglich zu entrichtenden Steuern und Zinsen richtet sich danach, welche Einkünfte und Umsätze nachzuerklären sind. Im Rahmen der Selbstanzeigeberatung ermitteln wir vor Abgabe der Anzeige den voraussichtlichen Nachzahlungsbetrag.


Unsere Honorare bemessen sich in Selbstanzeigefällen nach der Höhe der nachträglich zu erfassenden Einkünfte bzw. nach dem zugrunde liegenden Vermögen. Dementsprechend variieren die Honorare von Fall zu Fall. In einem Erstgespräch unterbreiten wir Ihnen gerne ein Angebot für den Einzelfall.

Gibt ein Steuerpflichtiger eine Selbstanzeige ab und bedient er sich hierzu der Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, so kommt er damit seinen steuerlichen Verpflichtungen zur vollständigen Erklärung seiner Einkünfte nach. Die hieraus entstandenen Beratungskosten sind  grundsätzlich nach den allgemeinen Grundsätzen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Allerdings kommt für den in der Praxis häufigsten Fall der Nacherklärung von Kapitaleinkünften seit Einführung der pauschalen Abgeltungssteuer im Jahr 2009 ein Abzug nicht mehr in Betracht. Bei anderen Fällen (z. B. Nacherklärung gewerblicher Einkünfte) ist eine Berücksichtigung als Betriebsausgaben / Werbungskosten nach wie vor möglich.

 

Beispiel

  • Geht es bei der Selbstanzeige um die Berichtigung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, dann sind in der Regel „nur“ die Einkommensteuer nebst Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer betroffen. Steuerpflichtig sind dann vor allem Zinsen, Dividenden, Einträge aus Investmentfonds und Gewinne aus Veräußerungsgeschäften. In diesen Fällen hängt der Nachzahlungsbetrag sehr stark davon ab, wie erfolgreich die Gelder angelegt wurden. Eine Faustregel gibt es wegen des individuellen Anlageverhaltens nicht, aber unsere Erfahrung zeigt, dass in aller Regel ein jährlicher steuerpflichtiger Ertrag von nicht mehr als 4 – 5 % des eingesetzten Kapitals anfällt – oft sogar deutlich weniger, wenn die Werbungskosten berücksichtigt werden. Wenn dann – wie in den meisten Fällen – eine Nachversteuerung für 11 bis 12 Jahre vorzunehmen ist, ergibt sich – auch dies ein Erfahrungswert – in der Regel eine Gesamtsteuerbelastung von etwa 15 - 25% des angelegten Vermögens. Allerdings gibt es häufig noch Optimierungsmöglichkeiten, die wir im Rahmen der Selbstanzeigeberatung prüfen und nutzen.
  • Fallen auch noch Erbschaften und / oder Schenkungen in den nachzuversteuernden Zeitraum, so ist hier – je nach Höhe der Erbschaft und Verwandschaftsgrad – die entsprechende Erbschaft- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Diese liegt zwischen 7 und 50% des übertragenen Vermögens.
  • Wenn es nicht um die Nacherklärung von Kapitaleinkünften, sondern um die Berichtigung sonstiger Einkünfte – z.B. aus unternehmerischer Tätigkeit geht – ist im Einzelfall zu prüfen, welche steuerpflichtigen Vorgänge zu berücksichtigen und welche Steuerarten betroffen sind (Einkommen-/ Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer stehen dabei regelmäßig im Vordergrund). Wegen der Vielzahl der steuerlich erheblichen Faktoren lassen sich hier kaum allgemeine Erfahrungssätze ableiten.

Vorgehen

Vor der Abgabe der Selbstanzeige erfolgt immer eine gründliche Prüfung des Einzelfalles. Neben den strafrechtlichen Verjährungsfristen und den steuerlichen Festsetzungsfristen sind alle steuerlich erheblichen Tatsachen festzustellen. Außerdem sind die so genannten Ausschlussgründe zu kontrollieren, bei deren Vorliegen eine (strafbefreiende) Selbstanzeige nicht mehr oder nur noch teilweise möglich ist. Daran schließt sich die Feststellung der nachzuerklärenden Einkünfte an. Bankunterlagen sind anzufordern und auszuwerten, ebenso Bescheinigungen über anrechenbare Steuern und über steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte.

Steuerstreit in Deutschland

Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden erfolgreich führen

Erfolgreiche Ergebnisse erfordern neben fachlicher Expertise und Verhandlungsgeschick auch die Bereitschaft zur Auseinandersetzung - notfalls vor Gericht. Wir vertreten unsere Mandanten in allen Phasen des Steuerstreits. Ergebnisorientierte Resultate für den Mandanten stehen im Vordergrund unserer Beratungstätigkeit:

Einspruchsverfahren vor den Behörden

Ein rechtswidriger Steuerbescheid kann mit dem Einspruch angefochten werden. Über den Einspruch entscheidet das Finanzamt. Hilft das Finanzamt dem Einspruch nicht ab, ergeht eine ablehnende Einspruchsentscheidung, gegen die Klage vor den Finanzgerichten erhoben werden kann. Ein effektiver Rechtsschutz setzt vertiefte Kenntnisse des materiellen Steuerrechts und des Verfahrensrechts voraus.

Verfahren über einstweiligen Rechtsschutz

Die Anfechtung eines Steuerbescheides ändert nichts an der Fälligkeit der festgesetzten Steuern. Auf Antrag kann die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung eine unbillige Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung der Vollziehung kann durch das Finanzamt oder das Finanzgericht erfolgen.

Vollstreckungs-, Stundungs- und Erlassverfahren

Auch bestandskräftig festgesetzte Steuern sind nicht in jedem Fall vom Steuerpflichtigen in voller Höhe zu zahlen. Im Vollstreckungs-, Stundungs- und Erlassverfahren bietet das Steuerrecht dem Steuerpflichtigen Möglichkeiten, die Höhe und die Modalitäten der Zahlungen zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Streitige Betriebsprüfungsverfahren

Betriebsprüfungen führen in aller Regel zur Feststellung von Mehrsteuern. Durch frühzeitige Intervention kann schon während des Prüfungsverlaufs Einfluss auf die Ergebnisse genommen werden. Ist ein einvernehmlicher Abschluss nicht möglich, können Einwendungen gegen den Bericht erhoben werden. Die Einwendungen können auch nach Erlass von Steuerbescheiden auf der Grundlage der Betriebsprüfungsergebnisse im Einspruchsverfahren vorgebracht werden.

Klageverfahren vor den Finanzgerichten

Hilft das Finanzamt dem Einspruch gegen einen streitigen Steuerbescheid nicht ab, steht der Klageweg zu den Finanzgerichten offen. Entscheidet das Finanzamt über einen Einspruch nicht in angemessener Frist, kann eine Untätigkeitsklage erhoben werden, die den vorherigen Abschluss des Einspruchsverfahrens entbehrlich macht. Über Klagen entscheidet der Senat mit drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern oder der Einzelrichter. Materielles Steuerrecht und Verfahrensrecht gehen hierbei Hand in Hand.

Internationale Vermögens- und Unternehmensnachfolge

Familienvermögen durch die Generationen begleiten

Wir beraten internationale Vermögens- und Unternehmensnachfolgen und setzen diese um.

 

Der Erhalt und die Sicherung von Familienvermögen erfordert vorausschauende und langfristige Planung. Neben der steueroptimalen Gestaltung, so dass Erbschaft- und Schenkungsteuer reduziert oder vermieden werden kann, spielt in einer zunehmend globalen Welt auch die Geographie und Rechtswahl eine große Rolle.

Da Vermögensstruktur und Lebensweise vielfach international ausgerichtet sind, ist die Nachfolgeplanung zu einer grenzüberschreitenden Herausforderung geworden.

Als international ausgerichtete Kanzlei erarbeiten wir mit Ihnen zusammen maßgeschneiderte Lösung:

 

  • Entwicklung eines umfassenden Nachfolgekonzeptes für Privatpersonen als auch für Unternehmer
  • Gestaltung von aller notwendigen erb- und/oder schenkungssteuerrechtlichen Vereinbarungen
  • Gestaltung von ehelichen güterrechtlichen Regelungen
  • Steuerliche Optimierung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge
  • Betreuung und Umsetzung von Stiftungskonzepten
  • Rechtliche und steuerliche Begleitung des Weg-/Zuzugs im Rahmen der Vermögensnachfolge
  • Testamentsvollstreckungen
  • Beratung in Fragen des internationalen Erb- und Güterrechts (IPR und EU-ErbVO)
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

Family Office Beratung

Rechtliche und steuerliche Beratung in einer global komplexeren Welt

Wir beraten Familien, Single sowie Multi Family Offices bei den relevanten rechtlichen und steuerlichen Gestaltungen und Fragestellung in einer zunehmend internationalen und komplexen Welt in der Balance zwischen Vermögens- und Familienschutz und Compliance. Historisch gesehen ist der Begriff Family Office ein Neologismus der letzten Jahrzehnte.

 

In der Realität war es immer so, dass ab einem gewissen Vermögen und Beziehungen zum Ausland die Verwaltung und die Organisation des Vermögens und der Mitglieder der Familie Fachkompetenz und Personal benötigt. In den letzten zehn Jahren hat sich der Fokus in der Family Office Beratung vor allen Dingen im internationalen Umfeld sehr stark gewandelt. Zunehmend komplexe Compliance Regeln, CRS, der Informationsaustausch in Steuersachen sowie die Kehrseite der Digitalisierung, nämlich die legitime Sicherung von Privatsphäre und Mandantenschutz versus der elektronischen Verfügbarkeit / faktischen Durchsichtigkeit aller relevanten Daten haben neue Herausforderung geschaffen.

Die Gefahren für die Beteiligten, sei es für die betroffenen Familienmitglieder oder die Family Offices, in eine Auseinandersetzung mit den Finanzbehörden zu geraten, ist merklich gestiegen. Aufgrund der Komplexität sind entsprechende Anpassungen und zum Teil zwingend notwendige Veränderungen sehr aufwendig und bedürfen entsprechender Expertise, Planung und Erfahrung.

  • Wir beraten hierbei alle Beteiligten bei der Identifizierung und Reduzierung von möglichen Risiken.
  • Wir beraten alle Beteiligten und externe Dienstleister bei der Entwicklung von zukunftsgerichteten Strukturen mit dem Fokus auf Vermögenssicherung und Tax Compliance.
  • Wir vertreten Familienmitglieder oder die Family Offices bei Auseinandersetzungen mit den Steuerbehörden.
Kanzlei

Unsere Kernkompetenzen

Spezialisierung, Erfahrung, Internationalität

 

Curriculum Vitae

Christopher E. Steckel

 

Unsere Kernkompetenzen

Spezialisierung, Erfahrung, Internationalität

  • Wir sind von jeher eine auf unsere Kernbereiche hochspezialisierte Kanzlei. Wir sind einseitige Interessenvertreter unserer Mandanten und kämpfen und schützen für dessen Rechte. Wir arbeiten auf globaler Ebene mit einem Netzwerk von Kollegen um alle denkbaren Bedürfnisse unserer Mandanten abzudecken.
  • Wir verfügen über die Erfahrung, komplexe und hochkritische Verfahren sicher und erfolgsorientiert zu verhandeln und zum Abschluss zu bringen.
  • Wir beraten von jeher in internationalen Sachverhalten je nach Fall aus eigener Expertise oder mit anerkannten hochspezialisierten ausländischen Kollegen.

Curriculum Vitae

Christopher E. Steckel

Ausbildung
Christopher E. Steckel wurde in München geboren und hat seit seiner Kindheit immer in verschiedenen Ländern gelebt und später gearbeitet. Nach dem Abitur in München studierte er von 1986 bis 1990 Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilian-Universität. Während des Studiums war er wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl für Handels- und Wirtschaftsrecht bei Professor Hopt. Im Rahmen der Referendarzeit sammelte er seine ersten internationalen Erfahrungen in der renommierten französischen Kanzlei Foucaud & Associés in Paris. Bereits in der Referendarzeit begann er bei der KPMG Deutsche Treuhandhand, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft AG in München im Bereich Steuerberatung zu arbeiten.

 

Karriere
1993 wurde Christopher E. Steckel in München als Rechtsanwalt zugelassen. Im gleichen Jahr begann er seine berufliche Tätigkeit bei der KPMG in München im Bereich Tax & Legal. In den Jahren 2000 bis 2002 baute er für die deutsche KPMG in New York das German Tax Center of Excellence im Rahmen einer Entsendung mit auf. 2002 wurde er von der KPMG aus New York nach Zürich entsandt, wo er in der Schweiz das German Tax & Legal Center aufbaute und leitete. Seither lebt er in der Schweiz. 2004 wurde Christopher E. Steckel zum Equity Partner der KPMG befördert. Er leitete das German Tax & Legal Center der KPMG in der Schweiz bis Ende 2012.

 

Neben dieser operativen beratenden Tätigkeit mit in- und ausländischen Mandanten hatte Christopher E. Steckel über die Jahre hinweg bei der KPMG eine Reihe von fachlichen und Managerfunktionen inne:

 

  • 2001 bis 2007: Chief Operating Officer (COO) des Bereiches M&A Tax KPMG für die Region Europe Middle East, India und Africa (EMA)
  • 2007 bis 2012: COO für den Gesamtbereich Tax der EMA Region und Mitglied im EMA Tax executive board
  • 2010 bis 2012: COO für Tax der KPMG Europe LLP und Mitglied im KPMG Europe LLP Tax executive board
  • 2007 bis 2012: Leiter für den fachlichen Bereich international private clients & family offices der Region EMA und von KPMG Europe LLP.

In den Jahren 2005 und 2006 absolvierte er das executive program an der ESMT European School of Management and Technology in Berlin und in den Jahren 2008 und 2009 war er Teilnehmer des KPMG MBA Programms „Chairmens 25“ an der Elite Managementschule INSEAD in Frankreich.
Christopher E. Steckel berät seit jeher im Bereich des Steuerrechts deutsche und internationale Privatpersonen sowie Unternehmen.

 

Kanzlei
Ende 2012 verließ Christopher E. Steckel auf eigenen Wunsch und im besten Einvernehmen die KPMG um eine eigene Kanzlei zu gründen. Hierbei schloss er sich Anfang 2013 mit der bestehenden Rechtsanwaltskanzlei Leisner zur Partnerschaft Leisner Steckel Engler zusammen.

 

Zum 31.12.2017 schied Christopher E. Steckel aus der Partnerschaft Leisner Steckel Engler aus, um in Zug die Rechtsanwaltskanzlei STECKEL LEGAL & TAX AG zu eröffnen. Mit der Partnerschaft Leisner Steckel Engler in München und Zürich besteht weiterhin eine enge, aber wirtschaftlich getrennte Zusammenarbeit.

Christopher E. Steckel ist neben der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer München und Oberbayern seit 2013 zudem Mitglied des Zürcher Anwaltsverbands.

 

Ein Schwerpunkt im Rahmen seiner Tätigkeit seit 2002 ist die umfassende Beratung im Zusammenhang mit Selbstanzeigen. Sein Tätigkeitsspektrum umfasst darüber hinaus die Präventivberatung, die Vertretung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die Begleitung von Steuerfahndungsprüfungen bis hin zur Vertretung im Rahmen der Hauptverhandlungen vor den Strafgerichten.

 

Die Beratung umfasst das gesamte steuerstrafrechtliche Spektrum bei streitigen Sachverhalten gegenüber den Finanzbehörden, im Rahmen der Betriebsprüfung, im Einspruchsverfahren und vor sämtlichen Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof. Vertreten werden sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen und Unternehmer jeder Größenordnung und Branche. In seiner Tätigkeit hat er eine Reihe von prominenten und höchst exponierten Persönlichkeiten vertreten. In diesen Verfahren spielten insbesondere der Schutz der Privatsphäre und seine große Erfahrung im Umgang mit Pressethemen eine entscheidende Rolle.

 

Zur präventiven Abkehr von Steuerschäden gehört auch die Beratung von Tax Compliance Projekten. Hierbei unterstützt Christopher E. Steckel in- und ausländische Unternehmer und Unternehmen bei der Aufarbeitung strafrechtlich relevanter Sachverhalte bei internen sowie externen Ermittlungen und präventiv zur Vermeidung steuerstrafrechtlicher Vorwürfe. Die Überprüfung und Anpassung von buchhalterischen und unternehmerischen Abläufen und Prozessen hinsichtlich der Einhaltung steuerrechtlicher Vorschriften ist hierbei ein Schwerpunkt. Ziel ist die Anpassung der Abläufe und der Prozesse, um die Einhaltung der steuerrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten.

 

Ein weiterer Beratungsschwerpunkt ist seit 1993 der Bereich des internationalen Steuerrechts und der internationalen Steuergestaltung. Das Spektrum der Beratung reicht von der Anpassung steuerlicher Strukturen an die neuen Standards bis hin zur Abwendung von Steuerrisiken bei international ansässigen Unternehmen, Familien und Privatpersonen. Im Zusammenhang mit dem global fortschreitenden automatischen Informations- und Datenaustausch berät er Familien und Family-Offices in diesem Transformationsprozess und zur präventiven Vermeidung steuerlicher Risiken.

 

In der Schweiz hält Christopher E. Steckel regelmäßig Vorträge bei verschiedenen steuerlichen Seminaren sowie am Lehrstuhl Banking and Finance der Uni Zürich zum Thema Tax & Compliance. Als Rechtsanwalt ist Christopher E. Steckel bundesweit sowie in Europa und den USA tätig.

 

Christopher E. Steckel lebt und arbeitet seit 2002 ausschließlich in der Schweiz, ist jedoch aufgrund des internationalen Mandantenstamms weltweit beratend tätig.

 

Er berät fließend in den Fremdsprachen Englisch, Französisch und Italienisch.

Kontakt

Steckel Legal & Tax AG

Immer für Sie da

Grienbachstr. 11
CH- 6300 Zug

 

Tel  +41 44 260 4000
Fax +41 44 260 4004
Email christopher@remove-this.steckel.legal

Christopher E. Steckel

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